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Statuten des Militärschützenvereins AlterswiI-Egg

 

Die in diesem Dokument verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen, Militärschützenverein Alterswil-Egg, gegründet 1881, (nachstehend der Verein) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Flawil.

 

Art. 2 - Zweck

Der Verein bezweckt, im Interesse des sportlichen Schiessens den Schiesssport zu fördern und die Kameradschaft zu pflegen. Er ermöglicht seinen Mitgliedern und Dritten, die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen gemäss den Vorschriften des VBS zu absolvieren. Besonderes Gewicht legt der Verein auf die Ausbildung und die Unterstützung junger Schützen.

 

Der Verein steht ein für eine freiheitlich demokratische und föderalistische Schweiz und unterstützt eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine leistungsfähige Armee.

 

Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere :

• indem er für seine Mitglieder und für Dritte Schiessübungen und Wettkämpfe durchführt

• indem er die Teilnahme seiner Mitglieder an auswärtigen Schiessübungen und Wettschiessen organisiert und fördert

• indem er für die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern und Dritten sorgt

• indem er, soweit es möglich ist, die Infrastruktur für Schiessübungen sowie für die Aus- und Weiterbildung bereitstellt

• indem er die Oeffentlichkeit über den Schiesssport und die Belange des ausserdienstlichen Schiesswesens informiert.

 

Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter folgenden Dachorganisationen:

• Regionalschützenverband Fürstenland

• St. Gallischer Kantonalschützenverband

• Schweizer Schiesssportverband

 

Der Verein ist zudem Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern und den statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen nachzukommen. Vorbehalten bleiben Einschränkungen bei der Aufnahme von Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Regelungen und/oder allfälliger Aufnahmebestimmungen eines Dachverbandes.

 

Art. 4 – Erwerb

Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Abweisung von Personen, die sich mündlich oder schriftlich um die Mitgliedschaft bewerben. Abgewiesenen Bewerbern steht das Rekursrecht an die Hauptversammlung offen. Ausländische Staatsangehörige können nur nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Mitglieder aufgenommen werden. Jugendliche, die im laufenden Kalenderjahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglieder werden. Mitglieder haben die Vereinszwecke zu fördern und zu unterstützen sowie das Ansehen des Vereins und des Schiesssports zu wahren.

 

Art. 5 – Beendigung

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, durch einen Ausschluss oder durch den Tod. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung des Jahresbeitrages oder auf einen Anteil des Vermögens des Vereins.

 

Art. 6 – Austritt

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

Art. 7 – Ausschluss

Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung aus dem Verein für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausgeschlossen werden:

• wenn sie den Grundsätzen des Vereins krass zuwiderhandeln

• wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, insbesondere den Jahresbeitrag nicht bezahlen

• wenn sie bei Schiessübungen die Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder sich und andere sonst wie gefährden

• wenn sie Schiessresultate manipulieren oder manipulieren lassen

• wenn sie bei Schiessübungen Anordnungen der Verantwortlichen keine Folge leisten

• wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Schiessfertigkeit für die Begehung strafbarer Handlungen einsetzen wollen

Einem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist in jedem Falle Gelegenheit zur Stellungnahme anlässlich der Hauptversammlung zu geben. Durch Ausschluss ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung schon bezahlter Beträge oder auf einen Anteil des Vermögens des Vereins.

 

Art. 8 – Mitgliederkategorien

Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern :

• Aktivmitglieder (Aktiv A, Aktiv B, Jugendliche, Junioren, Mehrfachmitglieder)

• Ehrenmitglieder

• Passivmitglieder (nichtschiessende Mitglieder)

 

Mit der elektronischen Form der Verbandsadministration des SSV führt der Verein eine namentliche Liste der lizenzierten und der übrigen Vereinsmitglieder aller Kategorien.

 

Aktivmitglieder

Sie sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Aktivmitglieder A und B bezahlen den vollen, Jugendliche, Junioren und Mehrfachmitglieder einen reduzierten Jahresbeitrag. Aktivmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

 

Ehrenmitglieder

Schiessende Ehrenmitglieder bezahlen auch einen Jahresbeitrag. Nicht schiessende Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Im übrigen entsprechen ihre Rechte und Pflichten denjenigen der Aktivmitglieder.

 

Passivmitglieder (nichtschiessende Mitglieder)

Passivmitglieder sind nichtschiessende Mitglieder, welche den Verein in finanzieller oder materieller Art unterstützen. Diese Personen bezahlen einen Passivbeitrag, haben aber weder Stimm- noch Wahlrecht.

 

Teilnehmer an obligatorischen Schiessübungen

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen zugelassen; sie gelten nicht als Mitglieder des Vereins.

 

Von Schützen, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

 

III. Organe

 

Art. 9 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Geschäftsprüfungskommission

 

A. Die Hauptversammlung

 

Art. 10 – Zusammensetzung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes

b) den Aktivmitgliedern

c) den Ehrenmitgliedern

d) den Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission

 

Art. 11 – Einberufung

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt.

Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangt werden.

Der Vorstand hat einem Gesuch innerhalb von einem Monat Folge zu leisten.

 

Art. 11a – Einladung

Die Einladung mit Traktandenliste und Anträgen hat mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung der Hauptversammlung zu erfolgen.

 

Art. 11b – Leitung

Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

Art. 12 – Aufgaben und Befugnisse

Die Hauptversammlung beschliesst über :

a) die Abnahme des Protokolls und des Jahresbe-richts

b) die Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichts der Geschäftsprüfungskommission

c) die Genehmigung des Voranschlags und die Festsetzung der Jahresbeiträge aller Mitgliederkategorien

d) die Behandlung der Anträge nach Art. 13

e) die Durchführung von Schiessanlässen

f) die Teilnahme an Schiessanlässen

g) die Genehmigung des Jahresprogramms

h) die Behandlung von Anträgen von Mitgliedern

i) die Behandlung von Anträgen des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern

j) die Statutenänderungen

k) die Auflösung des Vereins

 

Die Hauptversammlung wählt :

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) den Präsidenten des Vereins aus dem Vorstand

c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission

 

Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes besonders verdiente Personen, die sich um das Schiesswesen im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

Ebenfalls anlässlich der Hauptversammlung sind die Schiessvorschriften des Bundes zu erläutern.

 

Art. 13 – Anträge

Die Hauptversammlung kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Anträge, die an der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen von den Antragstellern bis 31. Dezember des Vorjahres schriftlich begründet dem Präsidenten des Vereins zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.

Es können nur Anträge gestellt werden, welche in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der Hauptversammlung des folgenden Jahres behandelt.

Der Vorstand hat zu allen Geschäften ein Antragsrecht.

 

B. Der Vorstand

 

Art. 14 – Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest einer Amtsperiode. Wiederwahl ist möglich.

Der Präsident wird durch die Hauptversammlung aus dem Vorstand gewählt.

Im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 15 – Pflichten/Aufgaben

Präsident :

Der Präsident leitet den Verein. Er bereitet die Geschäfte vor und koordiniert die Aktivitäten. Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Er erstattet der Hauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht über seine Aktivitäten.

 

Vizepräsident :

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.

 

Kassier :

Der Kassier besorgt die finanziellen Belange des Vereins. Er führt die Buchhaltung und verwaltet das Vermögen des Vereins gemäss Art. 26. Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis und ist für den Einzug sämtlicher Gelder des Vereins sowie der Jahresbeiträge verantwortlich. Er legt der ordentlichen Hauptversammlung die Jahresrechnung sowie den Voranschlag vor.

 

Aktuar :

Der Aktuar führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Die Protokolle sind der zuständigen Instanz (Vorstand oder Hauptversammlung) zur Genehmigung vorzulegen. Er erledigt die Korrespondenz des Vereins und verwaltet die Vereinsakten.

 

Schützenmeister :

Der Schützenmeister leitet die Schiessübungen nach den bestehenden Vorschriften und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Der Schützenmeister ist zuständig für den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

 

Schiessbuchführer :

Der Schiessbuchführer ist verantwortlich für die Einträge im Schiessbüchlein oder Militärischen Leitungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen. Er ist für die Weiterleitung der Bestätigungen über die erfüllte Schiesspflicht sowie die termingerechte Erstellung des Schiessberichts zuständig.

 

Munitionsverwalter/Standchef :

Der Munitionsverwalter, der zugleich das Amt des Standchefs innehat, besorgt die Kontrolle und Verwaltung der Munition und ist für deren sichere Lagerung verantwortlich. Er führt eine Munitionsverbrauchskontrolle. Ebenso ist er für die Pflege und den Unterhalt der Scheiben, der elektronischen Trefferanzeige und die eigene Liegenschaft verantwortlich. Auch für die Instandhaltung der Schiesseinrichtungen und für die Kontrolle des Schiessmaterials zuständig.

 

Jungschützenleiter :

Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet die Kurse gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.

 

Die für die einzelnen Funktionen vorgeschriebenen Ausbildungen sind zu absolvieren.

Der Vorstand regelt die Stellvertretung unter sich.

 

Art. 16 – Kompetenzen

Kompetenzen In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen:

a) die Vorbereitung der Hauptversammlung

b) die Aufnahme von Mitgliedern

c) die Ausarbeitung von Anträgen

d) die Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände

e) das Aufstellen des Schiessprogramms

f) die Vorbereitung und Leitung von Schiessübungen und anderen Anlässen des Vereins

g) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

h) die Vertretung des Vereins nach aussen

i) der Vollzug der Vorschriften

j) die Verwaltung des Vermögens, der Sachwerte und der Fonds

 

Art. 17

Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beschränkt sich, soweit die Auslagen nicht durch den Voranschlag bestimmt sind, auf höchstens CHF 3000.-- pro Jahr für unvorhergesehene Ausgaben im Rahmen der statutarischen Zwecke, sofern von der Hauptversammlung nicht anders bestimmt ist.

 

Art. 18 – Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder Vizepräsidenten noch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 19 – Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

 

Art. 20 – Kommissionen

Der Vorstand kann für die Besorgung bestimmter Aufgaben besondere Kommissionen einsetzen. Die Kommissionen arbeiten unter der Aufsicht des Vorstandes.

 

C. Die Geschäftsprüfungskommission

 

Art. 21 – Zusammensetzung

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wahlvoraussetzung ist die zur Erfüllung der Aufgaben nötige Qualifikation. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 22 – Aufgaben

Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Geschäftsführung und das Rechnungswesen des Vereins und seiner Organe auf formelle und materielle Richtigkeit. Sie erhält dafür Einblick in alle Unterlagen. Die Geschäftsprüfungskommission erstattet über das Ergebnis ihrer Revision zuhanden der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht.

Die Geschäftsprüfungskommission hat gegenüber dem Vorstand das Antragsrecht.

 

IV. Finanzielles

 

Art. 23 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 24 – Einnahmen

Der Verein stellt seinen Finanzbedarf sicher durch:

a) die Jahresbeiträge

b) die Erträge aus der Durchführung von Schiessanlässen

c) die Beitragsleistungen öffentlicher Körperschaften

d) die Erträge des Verbandsvermögens

e) besondere Aktivitäten des Vereins

f) Sponsorenbeiträge

g) Schenkungen, Zuweisungen, Legate

 

Art. 25 - Jahresbeiträge

Die Hauptversammlung setzt auf Antrag des Vorstandes die Jahresbeiträge aller Mitgliederkategorien fest.

 

Art. 26 – Vereinsvermögen

Das Vermögen ist so zu verwalten, dass die Sicherheit der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.

 

Art. 27 – Haftbarkeit

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vermögen des Vereins. Jede persönliche Haftbarkeit der Organe des Vereins und dessen Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 28 – Versicherungen

Der Verein schliesst sämtliche Versicherungen ab, die für eine angemessene Risikoab-deckung erforderlich sind, insbesondere eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung.

 

V. Vereinsfahne

 

Art. 29 – Vereinsfahne / Vereinsfähnrich

Der Fähnrich des Vereins ist für die sichere Verwahrung der Vereinsfahne und der Standarte verantwortlich. Er führt die Vereinsfahne oder Standarte an eidgenössischen und kantonalen Schützenfesten sowie an Anlässen, die der Vorstand bestimmt, mit.

 

VI. Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 30 – Unabhängigkeit

Der Verein ist an keine Partei oder andere politische Organisation gebunden und von keiner Konfession abhängig.

 

Art. 31 – Bekanntmachungen

Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.

 

Art. 32 – Wahlen und Abstimmungen

Sofern nichts anderes beschlossen wird, erfolgen Abstimmungen und Wahlen stets offen.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit, vorbehalten Art. 33 und Art. 34 der Statuten.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden.

Bei Stimmengleichheit trifft die Person, welche die Sitzung oder Versammlung leitet, den Stichentscheid.

Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

Art. 33 – Statutenrevision

Zur Revision der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 34 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen des Vereins und das Inventar sind der Gemeindeverwaltung zuhanden eines sich später bildenden Vereins zu übergeben, der Mitglied des St. Gallischen Kantonalschützenverbandes sein muss. Nach Ablauf von 10 Jahren geht das Vermögen in das Eigentum des Mitgliederverbandes Regionalschützenverband Fürstenland über.

 

Art. 35 – Inkrafttreten

Vorstehende Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten, insbesondere die Statuten in der Fassung vom 23. November 1957. Sie wurden von der Hauptversammlung des Vereins am 18. März 2010 genehmigt.

 

Genehmigt durch den St. Gallischen Kantonalschützenverband und dem Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen im April 2010.

 

 

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Es geht wieder los !

Das Eröffnungs-
schiessen

am Sa. 29.03.2025
um 13.30-16.00 Uhr

 

im Girenmoos